Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Man unterscheidet dabei
unmündige Minderjährige (haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet): sind nicht geschäftsfähig
mündige Minderjährige (haben das 14. Lebensjahr vollendet): sind bedingt geschäftsfähig.
Allgemein gilt
Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, den Minderjährigen zu vertreten.
Bei Bausparverträgen mit Minderjährigen ist beim Abschluss und bei allen weiteren
Verfügungen die Unterschrift von mindestens einem gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Also auch beim Kündigung eines Bausparvertrages eines Minderjährigen reich den Unterschrift eines Elternteiles.
Wird der Minderjährige in laufen des Bausparvertrages volljährig, verfügt er ab dem Moment über das eingesparte Vermögen. Natürlich jede weitere Verfügung über dem Bausparvertrag benötigt jetzt seine Unterschrift. Genauso ist auch für Identitätsfeststellung.
Identitätsfeststellung
Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen, also auch Minderjährige, ist auch die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Bei Kleinkindern wird in der Regel die Geburtsurkunde oder die Eintragung im Reisepass des gesetzlichen Vertreters ausreichen, um Identität des Vertretenen und den Vertretungszusammenhang zu bescheinigen.
Zur Identifizierung von Kindern, deren gesetzlicher Vertreter sich mit amtlichem Lichtbildausweis identifiziert, können, jeweils wieder altersadäquat, als Bescheinigung auch “Pseudo-Ausweise” herangezogen werden, die zur alleinigen Identifizierung nicht ausreichend wären, wie z.B. Schülerausweise, Geburtsurkunde.
Ein mündiger Minderjähriger mit eigenem Einkommen, der ja selbst Bankgeschäfte tätigen kann, kann sich auch selbst (d.h. ohne gesetzlichen Vertreter) identifizieren. In diesem Fall muss er aber seinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Obsorgeberechtigung
Im Regelfall bleibt die Obsorgeberechtigung beider Eltern nach der Scheidung aufrecht. Wenn die Obsorgeberechtigung für einen Elternteil aufgehoben werden soll, bzw. wird, muss das bei Gericht beantragt werden.
Das ist Kapitel für sich. Bitte in alle solche Fällen, die nicht in allgemeiner Kategorie ist, fragen Sie mich einfach.
Bausparvertrag und Minderjährige
Definition in Österreich
Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Man unterscheidet dabei
Allgemein gilt
Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, den Minderjährigen zu vertreten.
Bei Bausparverträgen mit Minderjährigen ist beim Abschluss und bei allen weiteren
Verfügungen die Unterschrift von mindestens einem gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Also auch beim Kündigung eines Bausparvertrages eines Minderjährigen reich den Unterschrift eines Elternteiles.
Wird der Minderjährige in laufen des Bausparvertrages volljährig, verfügt er ab dem Moment über das eingesparte Vermögen. Natürlich jede weitere Verfügung über dem Bausparvertrag benötigt jetzt seine Unterschrift. Genauso ist auch für Identitätsfeststellung.
Identitätsfeststellung
Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen, also auch Minderjährige, ist auch die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Bei Kleinkindern wird in der Regel die Geburtsurkunde oder die Eintragung im Reisepass des gesetzlichen Vertreters ausreichen, um Identität des Vertretenen und den Vertretungszusammenhang zu bescheinigen.
Zur Identifizierung von Kindern, deren gesetzlicher Vertreter sich mit amtlichem Lichtbildausweis identifiziert, können, jeweils wieder altersadäquat, als Bescheinigung auch “Pseudo-Ausweise” herangezogen werden, die zur alleinigen Identifizierung nicht ausreichend wären, wie z.B. Schülerausweise, Geburtsurkunde.
Ein mündiger Minderjähriger mit eigenem Einkommen, der ja selbst Bankgeschäfte tätigen kann, kann sich auch selbst (d.h. ohne gesetzlichen Vertreter) identifizieren. In diesem Fall muss er aber seinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Obsorgeberechtigung
Im Regelfall bleibt die Obsorgeberechtigung beider Eltern nach der Scheidung aufrecht. Wenn die Obsorgeberechtigung für einen Elternteil aufgehoben werden soll, bzw. wird, muss das bei Gericht beantragt werden.
Das ist Kapitel für sich. Bitte in alle solche Fällen, die nicht in allgemeiner Kategorie ist, fragen Sie mich einfach.
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