Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
Ausgabe 6/2010
§ 1 Zweck
Zweck des Bausparvertrages ist die Verschaffung eines unkündbaren
Bauspardarlehens (= Kreditvertrag i.S. von § 988 ABGB): a) Zur Errichtung,
Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern und Wohnungen,
insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, zum Ankauf von
Baugründen für die Errichtung solcher Wohnhäuser, für Maßnahmen zur
Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang
mit Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 Bausparkassengesetz stehen, jeweils in
Österreich sowie zur Ablöse hierfür eingegangener Verpflichtungen.
b) Für Maßnahmen der Bildung (in der Folge kurz Bildungsdarlehen genannt) und Pflege (in der Folge kurz Pflegedarlehen genannt) gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz. § 2 Darlehensversprechen
1. Der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages ist auf dem hierfür
bestimmten Antragsformular zu stellen. Die Bausparkasse verspricht mit der
brieflichen Annahme dem Bausparer, gemäß den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen,
ein unkündbares Bauspardarlehen in der Höhe des Unterschiedes zwischen Vertragssumme und Bausparguthaben zu gewähren.
2. Die Bausparkasse kann die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines Bausparvertrages ohne Angabe von Gründen ablehnen. § 3 Vertragssumme und Sparleistungen
1. Die Vertragssumme muss auf volle Euro lauten und wenigstens € 2.000,00
(Euro zweitausend) betragen. Die Bauspardarlehen aufgrund aller von einem Bausparer mit österreichischen Bausparkassen abgeschlossenen Bausparverträge dürfen zusammen den Betrag von € 180.000,00 (Euro einhundertachtzigtausend) nicht überschreiten.
2. Die Mindestsparrate beträgt monatlich 4‰ der Vertragssumme (€ 4,00 pro € 1.000,00 Vertragssumme) und ist ab dem auf die Annahme des Bausparvertragsantrages (§ 2 Z. 1) folgenden Monat bis zur Zuteilung der Vertragssumme zu leisten. § 4 Verzinsung des Bausparguthabens
1. Das Bausparguthaben wird jeweils mit dem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Zinssatz verzinst (§ 14.1.a, 14.2.a,
14.3.a, 15a). Die Bausparkasse kann innerhalb des ersten Laufzeitjahres einen höheren Zinssatz (Startzinssatz) von bis zu 5 % jährlich gewähren. In diesem Fall gelten die jeweiligen tariflichen Zinssätze erst ab dem zweiten Laufzeitjahr. In Einzelfällen kann auch eine andere Verzinsung vereinbart werden, wobei bei einem variablen Zinssatz § 7 Abs. 3 Bausparkassengesetz zur Anwendung kommt.
2. Die Verzinsung der Sparleistungen beginnt mit dem ersten Werktag, der dem Kalendertag folgt, an dem die Beträge tatsächlich einlangen. Monate werden dabei mit 30, Jahre mit 360 Tagen gerechnet. Die Zinsen werden dem Bausparkonto – mangels anderer Vereinbarung – jeweils zum Jahresende gutgeschrieben.
AB für das Bauspargeschäft Bausparkasse Wüstenrot
Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft Bausparkasse Wüstenrot
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Bausparkasse WüstenrotAktiengesellschaft
5033 Salzburg, Alpenstraße 70, Postfach 155
Tel 057070 111, Fax 057070 109
Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
Ausgabe 6/2010
§ 1 Zweck
Zweck des Bausparvertrages ist die Verschaffung eines unkündbaren
Bauspardarlehens (= Kreditvertrag i.S. von § 988 ABGB): a) Zur Errichtung,
Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern und Wohnungen,
insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, zum Ankauf von
Baugründen für die Errichtung solcher Wohnhäuser, für Maßnahmen zur
Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang
mit Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 Bausparkassengesetz stehen, jeweils in
Österreich sowie zur Ablöse hierfür eingegangener Verpflichtungen.
b) Für Maßnahmen der Bildung (in der Folge kurz Bildungsdarlehen genannt) und Pflege (in der Folge kurz Pflegedarlehen genannt) gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Bausparkassengesetz.
§ 2 Darlehensversprechen
1. Der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages ist auf dem hierfür
bestimmten Antragsformular zu stellen. Die Bausparkasse verspricht mit der
brieflichen Annahme dem Bausparer, gemäß den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen,
ein unkündbares Bauspardarlehen in der Höhe des Unterschiedes zwischen Vertragssumme und Bausparguthaben zu gewähren.
2. Die Bausparkasse kann die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines Bausparvertrages ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 3 Vertragssumme und Sparleistungen
1. Die Vertragssumme muss auf volle Euro lauten und wenigstens € 2.000,00
(Euro zweitausend) betragen. Die Bauspardarlehen aufgrund aller von einem Bausparer mit österreichischen Bausparkassen abgeschlossenen Bausparverträge dürfen zusammen den Betrag von € 180.000,00 (Euro einhundertachtzigtausend) nicht überschreiten.
2. Die Mindestsparrate beträgt monatlich 4‰ der Vertragssumme (€ 4,00 pro € 1.000,00 Vertragssumme) und ist ab dem auf die Annahme des Bausparvertragsantrages (§ 2 Z. 1) folgenden Monat bis zur Zuteilung der Vertragssumme zu leisten.
§ 4 Verzinsung des Bausparguthabens
1. Das Bausparguthaben wird jeweils mit dem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Zinssatz verzinst (§ 14.1.a, 14.2.a,
14.3.a, 15a). Die Bausparkasse kann innerhalb des ersten Laufzeitjahres einen höheren Zinssatz (Startzinssatz) von bis zu 5 % jährlich gewähren. In diesem Fall gelten die jeweiligen tariflichen Zinssätze erst ab dem zweiten Laufzeitjahr. In Einzelfällen kann auch eine andere Verzinsung vereinbart werden, wobei bei einem variablen Zinssatz § 7 Abs. 3 Bausparkassengesetz zur Anwendung kommt.
2. Die Verzinsung der Sparleistungen beginnt mit dem ersten Werktag, der dem Kalendertag folgt, an dem die Beträge tatsächlich einlangen. Monate werden dabei mit 30, Jahre mit 360 Tagen gerechnet. Die Zinsen werden dem Bausparkonto – mangels anderer Vereinbarung – jeweils zum Jahresende gutgeschrieben.
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