SONSTIGE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN § 18 Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und deren Bekanntgabe
1. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind, auch
mit Wirkung für bereits abgeschlossene Bausparverträge, hinsichtlich der
Bestimmungen des § 4 Z. 1 – 8 Bausparkassengesetz zulässig; soweit sie unter
§ 4 Z. 1 – 7 Bausparkassengesetz fallen, nur mit Zustimmung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sämtliche Änderungen mit Wirkung für bestehende
Verträge werden im Mitteilungsblatt der Bausparkasse oder auf andere Weise
schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben.
2. Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich gerechtfertigte Änderung
auf bereits abgeschlossene Bausparverträge, so ist mit deren Mitteilung der
Bausparer davon zu verständigen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen
Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur
Änderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages
rechtzeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist
die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das
Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 13 auszuzahlen. Auch davon
und von den Folgen der Kündigung ist der Bausparer in der Mitteilung der Änderung
zu verständigen.
§ 19 Zahlungsweise und Erfüllungsort
Alle Zahlungen sind ausschließlich an die Bausparkasse in Salzburg oder an die
von ihr bekanntgegebenen Zahlstellen zu leisten.
Erfüllungsort ist Salzburg.
§ 20 Erklärungen
1. Eine Änderung der Adresse bzw. E-Mail-Adresse ist der Bausparkasse
ehestmöglich bekannt zu geben. Eine Willens- oder Wissenserklärung der
Bausparkasse, welche diese an den Bausparer bzw. Darlehensnehmer an die letzte
von ihm der Bausparkasse bekanntgegebene Adresse abgesandt hat, gilt als in
dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer bzw. Darlehensnehmer
unter normalen Umständen von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen
können, wenn er sich am Ort dieser Adresse und nicht an einer neuen befunden
hätte. Wenn der Bausparer bzw. Darlehensnehmer der Bausparkasse eine E-Mail-
Adresse als Zustelladresse bekanntgegeben hat, erklärt er sich damit
einverstanden, an diese E-Mail-Adresse auch rechtlich erhebliche Erklärungen zu
erhalten und gelten Wissens- oder Willenserklärungen der Bausparkasse in Form
von E-Mails an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse als dem Bausparer
bzw. Darlehensnehmer zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem er sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann bzw. abrufen hätte können.
2. Eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw. Darlehensnehmers
wird wirksam, wenn und sobald sie der Bausparkasse an ihrem Sitz oder bei einer
ihrer Geschäftsstellen schriftlich zugegangen ist.
3. Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Bausparvertrages, so ist im
Zweifel diejenige Person zum Postempfang für die anderen Mitglieder berechtigt, die
im Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages unter „Daten zum Vertragsinhaber“
angeführt ist.
4. Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige
oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu
informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers
neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n)
Obsorgeberechtigte(n) zur ungeteilten Hand. § 21 Übertragung des Bausparvertrages
Die Übertragung des Bausparvertrages bedarf der Genehmigung der
Bausparkasse. Werden Rechte aus dem Bausparvertrag ohne Zustimmung der
Bausparkasse an dritte Personen übertragen oder dritten Personen verpfändet oder
werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das
Recht, den Bausparvertrag zu kündigen. Die Bausparkasse ist berechtigt, ihre
Zustimmung zum Eintritt neuer Darlehensschuldner von der Bezahlung einer jeweils
festzusetzenden Sondertilgung und der Entrichtung einer einmaligen
Übertragungsgebühr in Höhe von 1 % der Restschuld abhängig zu machen, ausgenommen
die Übertragung an den Ehegatten, die Eltern, die Kinder, die Geschwister
oder den Lebensgefährten des Darlehensnehmers. § 22 Kosten und Abgaben
1. Dem Bausparer wird je Bausparvertrag ein Kontoführungsbeitrag von € 8,33
jährlich im Vorhinein verrechnet und mit Jahresbeginn dem Konto angelastet. Dieser
Beitrag erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, wie sich das zum
Stichtag 1.1.2010 gültige kollektivvertragliche Gehaltsschema für Angestellte der
Banken und Bankiers, Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1, verändert hat.
2. Alle Kosten und Abgaben für die Aufnahme des Darlehens, dessen
pfandrechtliche Sicherstellung und für die Löschung des Pfandrechtes sowie alle
aus dem Bauspar- oder Darlehensvertrag entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten und Gebühren insbesondere der Mahnschreiben und der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden dem Darlehenskonto angelastet
und sind auf dieses vom Bausparer aus eigenem, ohne Rückforderungsrecht
gegenüber der Bausparkasse, sofort einzuzahlen.
3. Nimmt der Bausparer aus einem besonderen Anlass die Bausparkasse für
Dienste in Anspruch, die über die gewöhnliche Abwicklung eines Bausparvertrages
hinausgehen und zu denen sie nicht schon auf Grund der vorliegenden Allgemeinen
Bedingungen verpflichtet ist, kann die Bausparkasse zur Deckung ihr allenfalls
entstandener Barauslagen und als Entschädigung für den damit verbundenen
zusätzlichen Arbeitsaufwand eine angemessene vom Bausparer zu leistende
Vergütung festsetzen.
Die vorliegende Fassung ist, soweit sie gemäß § 7 Bausparkassengesetz der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf,
mit Bescheid GZ: FMA-KI31 0300/0047-ABS/2010 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Information über Zwischendarlehen: Vor Zuteilung eines Bauspardarlehens kann die Bausparkasse ein Angebot für eine Vorfinanzierung (Zwischendarlehen) machen.
Rechtsform: Aktiengesellschaft . Sitz: Salzburg . FN: 319422 p . LG Salzburg . DVR: 0919365 . Bankleitzahl: 19950 – Die Bausparkasse Wüstenrot AG
(Gew.Reg.Nr. VVM-19950-00) ist im Nebengewerbe Versicherungsagent zur Wüstenrot Versicherungs-AG und Subagent zur Merkur Versicherung AG in der Sparte Krankenversicherung.
AB für das Bauspargeschäft Bausparkasse Wüstenrot
SONSTIGE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und deren Bekanntgabe
1. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind, auch
mit Wirkung für bereits abgeschlossene Bausparverträge, hinsichtlich der
Bestimmungen des § 4 Z. 1 – 8 Bausparkassengesetz zulässig; soweit sie unter
§ 4 Z. 1 – 7 Bausparkassengesetz fallen, nur mit Zustimmung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sämtliche Änderungen mit Wirkung für bestehende
Verträge werden im Mitteilungsblatt der Bausparkasse oder auf andere Weise
schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben.
2. Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich gerechtfertigte Änderung
auf bereits abgeschlossene Bausparverträge, so ist mit deren Mitteilung der
Bausparer davon zu verständigen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen
Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur
Änderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages
rechtzeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist
die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das
Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 13 auszuzahlen. Auch davon
und von den Folgen der Kündigung ist der Bausparer in der Mitteilung der Änderung
zu verständigen.
§ 19 Zahlungsweise und Erfüllungsort
Alle Zahlungen sind ausschließlich an die Bausparkasse in Salzburg oder an die
von ihr bekanntgegebenen Zahlstellen zu leisten.
Erfüllungsort ist Salzburg.
§ 20 Erklärungen
1. Eine Änderung der Adresse bzw. E-Mail-Adresse ist der Bausparkasse
ehestmöglich bekannt zu geben. Eine Willens- oder Wissenserklärung der
Bausparkasse, welche diese an den Bausparer bzw. Darlehensnehmer an die letzte
von ihm der Bausparkasse bekanntgegebene Adresse abgesandt hat, gilt als in
dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer bzw. Darlehensnehmer
unter normalen Umständen von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen
können, wenn er sich am Ort dieser Adresse und nicht an einer neuen befunden
hätte. Wenn der Bausparer bzw. Darlehensnehmer der Bausparkasse eine E-Mail-
Adresse als Zustelladresse bekanntgegeben hat, erklärt er sich damit
einverstanden, an diese E-Mail-Adresse auch rechtlich erhebliche Erklärungen zu
erhalten und gelten Wissens- oder Willenserklärungen der Bausparkasse in Form
von E-Mails an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse als dem Bausparer
bzw. Darlehensnehmer zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem er sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann bzw. abrufen hätte können.
2. Eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw. Darlehensnehmers
wird wirksam, wenn und sobald sie der Bausparkasse an ihrem Sitz oder bei einer
ihrer Geschäftsstellen schriftlich zugegangen ist.
3. Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Bausparvertrages, so ist im
Zweifel diejenige Person zum Postempfang für die anderen Mitglieder berechtigt, die
im Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages unter „Daten zum Vertragsinhaber“
angeführt ist.
4. Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige
oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu
informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers
neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n)
Obsorgeberechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
§ 21 Übertragung des Bausparvertrages
Die Übertragung des Bausparvertrages bedarf der Genehmigung der
Bausparkasse. Werden Rechte aus dem Bausparvertrag ohne Zustimmung der
Bausparkasse an dritte Personen übertragen oder dritten Personen verpfändet oder
werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das
Recht, den Bausparvertrag zu kündigen. Die Bausparkasse ist berechtigt, ihre
Zustimmung zum Eintritt neuer Darlehensschuldner von der Bezahlung einer jeweils
festzusetzenden Sondertilgung und der Entrichtung einer einmaligen
Übertragungsgebühr in Höhe von 1 % der Restschuld abhängig zu machen, ausgenommen
die Übertragung an den Ehegatten, die Eltern, die Kinder, die Geschwister
oder den Lebensgefährten des Darlehensnehmers.
§ 22 Kosten und Abgaben
1. Dem Bausparer wird je Bausparvertrag ein Kontoführungsbeitrag von € 8,33
jährlich im Vorhinein verrechnet und mit Jahresbeginn dem Konto angelastet. Dieser
Beitrag erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, wie sich das zum
Stichtag 1.1.2010 gültige kollektivvertragliche Gehaltsschema für Angestellte der
Banken und Bankiers, Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1, verändert hat.
2. Alle Kosten und Abgaben für die Aufnahme des Darlehens, dessen
pfandrechtliche Sicherstellung und für die Löschung des Pfandrechtes sowie alle
aus dem Bauspar- oder Darlehensvertrag entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten und Gebühren insbesondere der Mahnschreiben und der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden dem Darlehenskonto angelastet
und sind auf dieses vom Bausparer aus eigenem, ohne Rückforderungsrecht
gegenüber der Bausparkasse, sofort einzuzahlen.
3. Nimmt der Bausparer aus einem besonderen Anlass die Bausparkasse für
Dienste in Anspruch, die über die gewöhnliche Abwicklung eines Bausparvertrages
hinausgehen und zu denen sie nicht schon auf Grund der vorliegenden Allgemeinen
Bedingungen verpflichtet ist, kann die Bausparkasse zur Deckung ihr allenfalls
entstandener Barauslagen und als Entschädigung für den damit verbundenen
zusätzlichen Arbeitsaufwand eine angemessene vom Bausparer zu leistende
Vergütung festsetzen.
Die vorliegende Fassung ist, soweit sie gemäß § 7 Bausparkassengesetz der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf,
mit Bescheid GZ: FMA-KI31 0300/0047-ABS/2010 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Information über Zwischendarlehen: Vor Zuteilung eines Bauspardarlehens kann die Bausparkasse ein Angebot für eine Vorfinanzierung (Zwischendarlehen) machen.
Rechtsform: Aktiengesellschaft . Sitz: Salzburg . FN: 319422 p . LG Salzburg . DVR: 0919365 . Bankleitzahl: 19950 – Die Bausparkasse Wüstenrot AG
(Gew.Reg.Nr. VVM-19950-00) ist im Nebengewerbe Versicherungsagent zur Wüstenrot Versicherungs-AG und Subagent zur Merkur Versicherung AG in der Sparte Krankenversicherung.
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