5. Prämienbelastung. Das Darlehenskonto wird mit der von der Bausparkasse zu
entrichtenden Prämie zuzüglich jeweiliger Versicherungssteuer zunächst mit
Versicherungsbeginn und in der Folge zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres
belastet. Diese Prämie wird alljährlich gemäß dem Prämientarif des
Versicherungsunternehmens aufgrund der jeweiligen Versicherungssumme und
des jeweiligen Alters des Versicherten bemessen. Als Alter gilt die Differenz
zwischen jeweiligem Kalenderjahr und Geburtsjahr. Für den Rest des
Kalenderjahres ab Versicherungsbeginn wird die Prämie zeitaliquot bemessen. Der
Prämientarif wird von der Bausparkasse aufgelegt, dem Bausparer über Verlangen
ausgefolgt und der Vereinbarung in dem Schuldschein (Pfandurkunde) mit dem zu
diesem Zeitpunkt für den Versicherten maßgeblichen Inhalt zugrunde gelegt.
Der Altersnachweis ist durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.
Um dem Darlehensnehmer im Interesse der Vereinfachung seiner Zahlungen die
Annehmlichkeiten zu geben, während der ganzen Tilgungszeit die gleichen
Leistungen für Zins, Tilgung und Versicherung zu erbringen, hat der Darlehensnehmer
einen monatlich gleichbleibenden Zuschlag zur Zins- und Tilgungsrate zu
leisten, der sich nach dem Lebensalter des Versicherten bei Versicherungsbeginn
richtet. Er beträgt in einem Alter
bis einschließlich 40 Jahre 0,1‰ der Vertragssumme
von 41 bis 45 Jahren 0,2‰ der Vertragssumme
von 46 bis 50 Jahren 0,3‰ der Vertragssumme
von 51 bis 55 Jahren 0,4‰ der Vertragssumme.
Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und
Geburtsjahr. Die Bausparkasse kann mit sofortiger Wirkung die Höhe des
Zuschlags ändern, wenn sich die Versicherungssteuer ändert oder wenn die
vereinbarte Laufzeit des Bauspardarlehens andernfalls nicht eingehalten würde.
Eine Erhöhung der dem Bausparer anzulastenden Nettoprämie (ohne
Versicherungssteuer) erfolgt dadurch nicht.
Der Versicherungszuschlag ist als Nebenleistung im Grundbuch sicherzustellen.
6. Todesfälle besonderer Art. Die Versicherung ist unanfechtbar wegen
Selbstmordes, Duells, Berufswechsel, Reisen, Aufenthaltsänderung auf der ganzen
Erde, Luftfahrten und Fahrten in Kraftfahrzeugen (Kraftwagen oder Kraftrad).
Sofern es sich jedoch bei den Fahrten in einem Kraftfahrzeug um eine Wettfahrt
oder um die Vorbereitung zu einer solchen (Training) oder um eine Fahrt handelt,
mit der eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist, oder sofern es sich bei
Luftfahrten um einen Sport-, Fabriks-(Probe-), Einschulungs-, Typen-, Kunst- oder
Wettbewerbsflug oder um Flüge von Berufsfliegern handelt, besteht kein Anspruch
auf die Versicherungsleistung.
7. Kriegsgefahr. Wird die Republik Österreich in einen Krieg verwickelt, so wird die
Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmen, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen die Haftung des Versicherungsunternehmens auch auf
Todesfälle erstreckt wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen
und anderen Kriegsereignissen stehen.
Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn das Ableben des Versicherten
in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit seiner Teilnahme
a) an Kampfhandlungen oder an anderen kriegerischen Unternehmungen,
solange die Republik Österreich nicht in einen Krieg verwickelt ist,
b) an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen oder – sofern es nicht im Inland in
Ausübung einer Berufs- oder öffentlichen Dienstpflicht geschieht – an der Bekämpfung
und Unterdrückung von Aufruhr, Aufstand oder Unruhen erfolgt.
8. Todesanzeige. Der Tod des Versicherten ist der Bausparkasse unverzüglich
anzuzeigen; sobald als möglich ist ein amtlicher Totenschein und ein Bericht des
Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, oder sofern eine solche
Behandlung nicht stattgefunden hat, ein sonstiges ärztliches oder amtliches
Zeugnis über die Todesursache und den Verlauf der letzten Krankheit oder die
näheren Umstände des Todes einzureichen. Die Kosten haben die Anspruchserhebenden
zu tragen.
9. Fälligkeit. Die Versicherungssumme wird fällig beim Tode des Versicherten. Der
Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen steht nur der Bausparkasse zu.
Der Erbe des Versicherten bzw. Begünstigte hat einen Anspruch gegen die
Bausparkasse nur insoweit, als sie die Leistung von der Versicherungsanstalt
empfängt und nur durch Gutschrift auf dem Darlehenskonto als
Sonderrückzahlung. Von diesem Zeitpunkt an entfällt der Versicherungszuschlag
und es vermindert sich die tarifliche Jahresleistung (§ 11 Z. 3) im selben Verhältnis,
in dem sich die Versicherungssumme zum Darlehensrest am Todestag des
Versicherten verhält. Insoweit die Versicherungsleistung einen noch bestehenden
Darlehensrest übersteigt, wird sie bar ausbezahlt.
Die Bausparkasse behält sich vor, im Falle einer ganzen oder teilweisen
Ablehnung des Anspruches ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen das
Versicherungsunternehmen an den Erben bzw. Begünstigten zu übertragen.
10. Sonstiges. Die für den Versicherungsschutz zu erhebende
Versicherungssteuer sowie alle sonstigen öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten
des Bausparers bzw. Darlehensnehmers.
AB für das Bauspargeschäft Bausparkasse Wüstenrot
5. Prämienbelastung. Das Darlehenskonto wird mit der von der Bausparkasse zu
entrichtenden Prämie zuzüglich jeweiliger Versicherungssteuer zunächst mit
Versicherungsbeginn und in der Folge zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres
belastet. Diese Prämie wird alljährlich gemäß dem Prämientarif des
Versicherungsunternehmens aufgrund der jeweiligen Versicherungssumme und
des jeweiligen Alters des Versicherten bemessen. Als Alter gilt die Differenz
zwischen jeweiligem Kalenderjahr und Geburtsjahr. Für den Rest des
Kalenderjahres ab Versicherungsbeginn wird die Prämie zeitaliquot bemessen. Der
Prämientarif wird von der Bausparkasse aufgelegt, dem Bausparer über Verlangen
ausgefolgt und der Vereinbarung in dem Schuldschein (Pfandurkunde) mit dem zu
diesem Zeitpunkt für den Versicherten maßgeblichen Inhalt zugrunde gelegt.
Der Altersnachweis ist durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.
Um dem Darlehensnehmer im Interesse der Vereinfachung seiner Zahlungen die
Annehmlichkeiten zu geben, während der ganzen Tilgungszeit die gleichen
Leistungen für Zins, Tilgung und Versicherung zu erbringen, hat der Darlehensnehmer
einen monatlich gleichbleibenden Zuschlag zur Zins- und Tilgungsrate zu
leisten, der sich nach dem Lebensalter des Versicherten bei Versicherungsbeginn
richtet. Er beträgt in einem Alter
bis einschließlich 40 Jahre 0,1‰ der Vertragssumme
von 41 bis 45 Jahren 0,2‰ der Vertragssumme
von 46 bis 50 Jahren 0,3‰ der Vertragssumme
von 51 bis 55 Jahren 0,4‰ der Vertragssumme.
Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und
Geburtsjahr. Die Bausparkasse kann mit sofortiger Wirkung die Höhe des
Zuschlags ändern, wenn sich die Versicherungssteuer ändert oder wenn die
vereinbarte Laufzeit des Bauspardarlehens andernfalls nicht eingehalten würde.
Eine Erhöhung der dem Bausparer anzulastenden Nettoprämie (ohne
Versicherungssteuer) erfolgt dadurch nicht.
Der Versicherungszuschlag ist als Nebenleistung im Grundbuch sicherzustellen.
6. Todesfälle besonderer Art. Die Versicherung ist unanfechtbar wegen
Selbstmordes, Duells, Berufswechsel, Reisen, Aufenthaltsänderung auf der ganzen
Erde, Luftfahrten und Fahrten in Kraftfahrzeugen (Kraftwagen oder Kraftrad).
Sofern es sich jedoch bei den Fahrten in einem Kraftfahrzeug um eine Wettfahrt
oder um die Vorbereitung zu einer solchen (Training) oder um eine Fahrt handelt,
mit der eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist, oder sofern es sich bei
Luftfahrten um einen Sport-, Fabriks-(Probe-), Einschulungs-, Typen-, Kunst- oder
Wettbewerbsflug oder um Flüge von Berufsfliegern handelt, besteht kein Anspruch
auf die Versicherungsleistung.
7. Kriegsgefahr. Wird die Republik Österreich in einen Krieg verwickelt, so wird die
Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmen, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen die Haftung des Versicherungsunternehmens auch auf
Todesfälle erstreckt wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen
und anderen Kriegsereignissen stehen.
Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn das Ableben des Versicherten
in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit seiner Teilnahme
a) an Kampfhandlungen oder an anderen kriegerischen Unternehmungen,
solange die Republik Österreich nicht in einen Krieg verwickelt ist,
b) an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen oder – sofern es nicht im Inland in
Ausübung einer Berufs- oder öffentlichen Dienstpflicht geschieht – an der Bekämpfung
und Unterdrückung von Aufruhr, Aufstand oder Unruhen erfolgt.
8. Todesanzeige. Der Tod des Versicherten ist der Bausparkasse unverzüglich
anzuzeigen; sobald als möglich ist ein amtlicher Totenschein und ein Bericht des
Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, oder sofern eine solche
Behandlung nicht stattgefunden hat, ein sonstiges ärztliches oder amtliches
Zeugnis über die Todesursache und den Verlauf der letzten Krankheit oder die
näheren Umstände des Todes einzureichen. Die Kosten haben die Anspruchserhebenden
zu tragen.
9. Fälligkeit. Die Versicherungssumme wird fällig beim Tode des Versicherten. Der
Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen steht nur der Bausparkasse zu.
Der Erbe des Versicherten bzw. Begünstigte hat einen Anspruch gegen die
Bausparkasse nur insoweit, als sie die Leistung von der Versicherungsanstalt
empfängt und nur durch Gutschrift auf dem Darlehenskonto als
Sonderrückzahlung. Von diesem Zeitpunkt an entfällt der Versicherungszuschlag
und es vermindert sich die tarifliche Jahresleistung (§ 11 Z. 3) im selben Verhältnis,
in dem sich die Versicherungssumme zum Darlehensrest am Todestag des
Versicherten verhält. Insoweit die Versicherungsleistung einen noch bestehenden
Darlehensrest übersteigt, wird sie bar ausbezahlt.
Die Bausparkasse behält sich vor, im Falle einer ganzen oder teilweisen
Ablehnung des Anspruches ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen das
Versicherungsunternehmen an den Erben bzw. Begünstigten zu übertragen.
10. Sonstiges. Die für den Versicherungsschutz zu erhebende
Versicherungssteuer sowie alle sonstigen öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten
des Bausparers bzw. Darlehensnehmers.
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